Das Wertguthaben kann in Anspruch genommen werden für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung
oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit,
- in denen der Arbeitnehmer nach § 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 in der jeweils geltenden Fassung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt,
- in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht oder
- für die der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann.
Für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit,
- die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters bezieht oder
- in denen der Arbeitnehmer an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt
- in denen der Arbeitnehmer an einer mindestens 5-tägigen Gesundheitswoche/Präventionswoche teilnimmt
- in denen der Arbeitnehmer ein Sabbatical (zweckungebundene Freistellung) nimmt.
- für vollständige Freistellungen von der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer nach Ausschöpfung des Anspruches gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein erkranktes Kind betreut und das Kind das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, soweit der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers zur Betreuung bestätigt.
Grundsätzlich dienen die angesparten Wertguthaben zur Finanzierung der Freistellungsphasen. In diesen Zeiten wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freigestellt, erhält aber weiter
seine Entgeltzahlungen, finanziert aus dem Wertguthaben. Dies gilt unabhängig vom Zweck der einzelnen Freistellungsphase.