100% Übertragung von Überstunden
Auf Antrag können Sie für den Abrechnungszeitraum 2018 bis zu 100 Prozent der angeordneten Arbeitszeitüberschreitung in ihr Langzeitkonto übertragen lassen.
Die Anträge sind bis zum 31. Dezember 2018 beim zuständigen Arbeitszeitmanagement in den Geschäftsfeldern einzureichen. Arbeitnehmer, die bereits einen Antrag gestellt haben und ebenfalls von der erweiterten Übertragungsmöglichkeit profitieren möchten, können diesen entsprechend ändern.
Den Antrag für die Übertragung von 100% angeordneter Arbeitszeitüberschreitung finden Sie hier auf der Webseite unter
Anträge!
Langzeitkonten-Förderung
Arbeitnehmer erhalten für jede volle Stunde Überzeit/Mehrarbeit, die am Ende des Abrechnungszeitraums in das Langzeitkonto übertragen wird, einen
Zuschuss in Höhe von 5 € pro eingebrachter Stunde. Dieser Zuschuss wird dem Langzeitkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben.
Haben Arbeitnehmer keine Förderung der Einbringung von Überzeit/Mehrarbeit erhalten und bringen sie im Kalenderjahr 2019 Entgelt in ihr Langzeitkonto ein, so erhalten Sie für Einbringungen von insgesamt bis zu 2.400 € einen
Zuschuss in Höhe von 15% des eingebrachten Entgeltbetrags. Die Maximalförderung beträgt damit 360 € in 2019. Der Zuschuss für das Kalenderjahr 2019 wird mit der Entgeltzahlung im Januar 2020 dem Langzeitkonto gutgeschrieben.
Weitere Regelungen aus dem Tarifabschluss
Zeitguthaben aus Urlaubstagen
Urlaubstage werden mit dem Stundensatz in ein Geldguthaben umgerechnet und als Geldwert dem Langzeitkonto gutgeschrieben. Der Stundensatz wird um einen
Zuschlag in Höhe von 5% erhöht, um evtl. Arbeitsunfähigkeitszeiten während der Freistellung aus eingebrachtem Urlaub zu berücksichtigen.
Kurzzeitentnahme für Pflege von Kindern
Das Langzeitkonto kann zusätzlich für eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer nach Ausschöpfung des Anspruches gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein erkranktes Kind betreut und das Kind das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, soweit der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers zur Betreuung bestätigt.